ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für sämtliche Bestellungen, Lieferverträge, Werkverträge sowie sonstige Beschaffungen der ESTO GmbH („Auftraggeber“ oder „AG“) gegenüber Unternehmern im Sinne des Art. 2082 Codice Civile („Auftragnehmer“ oder „AN“).
1.2 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder der AG Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
1.3 Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
§ 2 Vertragsabschluss, Rangfolge und Verbindlichkeit der Spezifikationen
2.1 Bestellungen des AG sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform erfolgen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des AN oder durch vorbehaltlose Ausführung der Bestellung zustande.
2.3 Für das Vertragsverhältnis gilt folgende Rangfolge der Vertragsbestandteile:
2.3.1 Schriftliche Bestellung des AG
2.3.2 Technische Spezifikationen, Zeichnungen, Leistungsverzeichnisse, Projektunterlagen
2.3.2. Anlagen und besondere Vertragsbedingungen
2.3.4. Diese AEB
Im Falle von Widersprüchen geht das jeweils höherrangige Dokument vor.
2.4 Die schriftliche Bestellung des AG bildet die maßgebliche Grundlage des Vertragsverhältnisses.
2.5 Sämtliche in der Bestellung sowie in den beigefügten Spezifikationen, Zeichnungen, Normen, Mustern, Projektunterlagen oder sonstigen Vertragsdokumenten enthaltenen technischen, qualitativen und funktionalen Anforderungen sind verbindlich und integraler Bestandteil des Vertrags.
2.6 Der AN schuldet eine Lieferung oder Leistung in strikter Übereinstimmung mit diesen Vorgaben sowie nach dem anerkannten Stand der Technik (stato dell’arte) unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers gemäß Art. 1176 Abs. 2 c.c.
2.7 Der AN ist verpflichtet, sämtliche Spezifikationen und Unterlagen vor Annahme der Bestellung fachlich zu prüfen. Erkennbare Unklarheiten, Widersprüche oder Unvollständigkeiten sind vor Vertragsabschluss schriftlich anzuzeigen.
2.8 unterlässt der AN einen entsprechenden Hinweis, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten, Verzögerungen oder Schäden gemäß Art. 1218 c.c.
2.9 Abweichungen von Spezifikationen oder technische Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vor Ausführung schriftlich vom AG genehmigt wurden.
2.10 Der AN garantiert die Konformität der Lieferungen/Leistungen mit allen Gesetzen und Vorschriften zur bestellungsmäßigen Ausführung, welche am Herstellungs- sowie am Bestimmungsort einschlägig sein könnten.
2.11 Der AN trägt die volle Verantwortung für sein Personal sowie seine Sublieferanten, unter anderem für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Normen, (insbesondere in den Bereichen Antikorruption, Kartellrecht, Ausländerbeschäftigung und die Universelle Erklärung der Menschenrechte.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Der AN schuldet eine vollständig funktionsfähige, betriebsbereite und normenkonforme Lieferung oder Werkleistung.
3.2 Zum Leistungsumfang gehören sämtliche Nebenleistungen, Dokumentationen, Prüfprotokolle, Zertifikate, Konformitätsnachweise und sonstige Unterlagen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich sind.
3.3 Der AN garantiert die Freiheit der Lieferung von Sach- und Rechtsmängeln im Sinne der Art. 1490 ff. c.c. sowie bei Werkleistungen gemäß Art. 1667 ff. c.c.
3.4 Die Annahme der Lieferung stellt keine Abnahme im rechtlichen Sinne dar. Bei Lieferverträgen erfolgt die Abnahme hinsichtlich offener, erkennbarer Mängel im Zeitpunkt der Lieferung; verdeckte Mängel bleiben hiervon unberührt. Soweit die Lieferung Bestandteil einer Gesamtanlage ist oder eine Montage, Inbetriebnahme oder Integration erfordert, gilt die Leistung erst dann als vollständig vertragsgemäß erbracht, wenn eine ordnungsgemäße, funktionsfähige und mangelfreie Inbetriebnahme am vorgesehenen Einsatzort erfolgt ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, Mängel auch nach Lieferung und vor bzw. nach Inbetriebnahme zu rügen, sofern diese bei üblicher Prüfung nicht erkennbar waren oder erst im Rahmen der Integration bzw. Nutzung auftreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, angezeigte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der betrieblichen Erfordernisse zu beheben, sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Frist sachlich gerechtfertigt ist.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich einschließlich sämtlicher Nebenleistungen, insbesondere Verpackung, Transport, Versicherung, Abgaben sowie sämtlicher zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlicher Dokumentation, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
4.2 Preisänderungen, Nachträge oder Mehrkosten sind nur dann geschuldet, wenn sie vor ihrer Ausführung vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich beauftragt wurden.
4.3 Zahlungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage einer prüffähigen Rechnung und nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung. Die Zahlung stellt kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit dar.
4.4 Rechnungen sind ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: info@esto-innovation.com.
Die Rechnung muss zwingend die Bestellnummer sowie die Projektnummer des Auftraggebers enthalten; andernfalls gilt sie als nicht prüffähig.
4.5 Der Rechnung sind folgende Unterlagen zwingend beizufügen, soweit vertraglich vorgesehen oder für die vertragsgemäße Verwendung erforderlich: unterzeichneter Lieferschein, Prüfbescheinigungen, Zertifikate und Konformitätsnachweise.
4.6 Eine Rechnung gilt erst dann als prüffähig im Sinne dieses Vertrages, wenn sie vollständig ist und sämtliche nach diesem Vertrag erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält.
Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die vereinbarte Zahlungs- bzw. Skontofrist zu laufen.
4.7 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, gemäß DAP (Incoterms® 2020) an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort des Auftraggebers.
§ 5 Liefertermine und Verzug
5.1 Vereinbarte Liefertermine sind wesentliche Vertragsbestandteile im Sinne des Art. 1457 c.c.
5.2 Bei Nichteinhaltung gerät der AN ohne Mahnung in Verzug gemäß Art. 1219 c.c.
5.3 Höhere Gewalt liegt nur bei unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen vor. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, Lieferengpässe oder Personalmangel gelten nicht als höhere Gewalt.
5.4 Sämtliche Zwischentermine sind verpflichtend
5.5 Wenn voraussichtlich Schwierigkeiten auftreten, die die Pünktlichkeit der Dienstleistungen und/oder Verfügbarkeit der Waren verhindern könnten oder der die Produktqualität nicht garantiert werden kann, muss der AN Esto sofort darüber informieren.
5.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle eines Verzugs oder drohenden Verzugs eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu setzen. Die Nachfrist gilt als angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung der Art der Leistung, des Projektfortschritts sowie der betrieblichen Erfordernisse des Auftraggebers festgelegt wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Zugang der Fristsetzung, schriftlich zu bestätigen, ob er die fristgerechte Leistungserbringung innerhalb der gesetzten Nachfrist sicherstellt. Verstreicht die Nachfrist fruchtlos oder erklärt der Auftragnehmer, dass er die Leistung nicht fristgerecht erbringen kann, ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise auf Kosten des Auftragnehmers Dritte mit der Ersatzvornahme zu beauftragen. Die durch die Ersatzvornahme entstehenden erforderlichen und angemessenen Mehrkosten sind vom Auftragnehmer zu tragen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
§ 6 Vertragsstrafe (Clausola Penale)
6.1 Im Falle des Lieferverzugs schuldet der AN eine Vertragsstrafe gemäß Art. 1382 c.c. in Höhe von 0,2 % des Nettoauftragswertes pro Werktag der Verzögerung.
6.2 Die Vertragsstrafe ist auf 10 % der Nettoauftragssumme begrenzt.
6.3 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 7 Eigentum und Gefahrübergang
7.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Übergabe an den AG über.
7.2 Eigentumsvorbehalte des AN werden nicht anerkannt.
7.3 Vom AG beigestellte Materialien bleiben dessen Eigentum.
§ 8 Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Abnahme.
8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Vertragsauflösung gemäß Art. 1453 c.c. zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung unverzüglich nach Zugang der Mängelanzeige zu beginnen und diese innerhalb einer angemessenen, vom Auftraggeber gesetzten Frist vollständig und fachgerecht abzuschließen. Verstreicht die gesetzte Frist fruchtlos oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, insbesondere bei Gefahr im Verzug, dringendem betrieblichem Erfordernis oder bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
8.3 Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten trägt der AN.
§ 9 Haftung
9.1 Der AN haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemäß Art. 1229 c.c., für Personenschäden sowie für Verletzungen gewerblicher Schutzrechte.
9.2 Eine Haftungsbegrenzung des AN ist ausgeschlossen.
§ 10 Produkthaftung und Freistellung
10.1 Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf Mängel der gelieferten Produkte zurückzuführen sind.
10.2 Die Freistellung umfasst insbesondere Rückrufkosten, Rechtsverfolgungskosten und behördliche Sanktionen.
10.3 Der AN verpflichtet sich zum Abschluss einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung.
§ 11 Subunternehmer
11.1 Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
11.2 Der AN haftet gemäß Art. 1228 c.c. für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
11.3 Der AN informiert Esto umgehend in Bezug auf die Erfüllung ihrer Dienstleistungen und teilt dem Vertragspartner zeitnahe und schriftlich mit, sobald die Waren bereit für die Lieferung sind.
11.4 Esto behält sich das Recht vor bis zu fünf Arbeitstage vor der geplanten Lieferung eigenes Personal zur Produktionsstätte des AN zu senden, um die nötigen Qualitätskontrollen der Waren laut Bestellung bzw. Auftragserteilung oder Auftragsbestellung durchzuführen.
§ 12 Vertraulichkeit
12.1 Sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
12.2 Die Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung fort.
§ 13 Geistiges Eigentum
13.1 Sämtliche vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben dessen ausschließliches Eigentum.
13.2 Dem AN wird lediglich ein nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Vertragserfüllung eingeräumt.
13.3 Der AN stellt den AG von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.
13.4 Falls Esto dem AN Werkzeuge, Materialien oder Waren beistellt, verbleibt das Eigentum an solchen Beistellungen bei Esto. Bei Verarbeitung oder Vermengung von beigestellten Waren entsteht automatisch Miteigentum in entsprechendem Wertverhältnis, es sei denn die Parteien vereinbares Abweichendes. Etwaige Restmengen sind nach Auftragserfüllung zurückzustellen, es sei denn, die Parteien vereinbares Abweichendes.
§ 14 Nichtumgehung
14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Vertragsbeendigung keine direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen mit solchen Kunden des Auftraggebers aufzunehmen oder zu unterhalten, mit denen der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses unmittelbar in Kontakt stand oder über die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung konkrete Kenntnisse erlangt hat. Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für Leistungen, die mit dem Vertragsgegenstand in direktem Wettbewerb stehen.
14.2 Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht, sofern:
die Geschäftsbeziehung nachweislich unabhängig vom Auftraggeber zustande gekommen ist, oder
der betreffende Kunde die Geschäftsbeziehung eigenständig und ohne Mitwirkung des Auftragnehmers initiiert hat.
14.3 Im Falle eines Verstoßes schuldet der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe gemäß Art. 1382 c.c. in Höhe von 15 % des Nettoauftragswertes des betreffenden Geschäfts. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 15 Kündigung
15.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit gemäß Art. 1671 c.c. zu kündigen.
15.2 Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin vertragsgemäß und mangelfrei erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der nachweislich angefallenen, nicht mehr vermeidbaren Kosten.
Ein darüberhinausgehender Anspruch auf entgangenen Gewinn ist auf denjenigen Anteil beschränkt, der dem noch nicht ausgeführten Teil der Leistung entspricht und unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen angemessen ist.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen; insbesondere hat er sich ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen zu lassen.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Es gilt ausschließlich italienisches Recht.
16.2 Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bozen (Italien).
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.